Satzung

Tai Chi Chuan-Verein e.V

Stand 12.11.2011

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen ”Tai Chi Chuan-Verein e.V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein dient der Förderung von Bewegung und Bewusstsein im Bereich des Tai Chi Chuan-Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  5. die Durchführung, bzw. den Aufbau und die Förderung von Gruppen, Kursen, regelmäßigem Unterricht und Lehrgängen im Bereich der Bewegung und Gesundheit, der Selbstverteidigung, der Kampfkünste, insbesondere im Bereich des Tai Chi Chuan der Familie Yang.
  6. Forschung im Bereich menschlicher Bewegung, insbesondere durch Untersuchung der Inneren Kampfkünste.
  7. die Durchführung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen, die den o.g. Zielen zuträglich sind.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Anträge auf Mitgliedschaft werden schriftlich gestellt. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung von Gründen verpflichtet.
  2. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod d) Löschung des Vereins.
  2. Bei schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des laufenden Semesters. Das neue Semester beginnt jeweils am 1. April bzw. 1. Oktober. Maßgebend für den Kündigungszeitpunkt ist der Zugang des Kündigungsschreibens an den Vorstand.
  3. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  4. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluß zum Semesterende. Bei einem schweren Fall von vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge werden vom Vorstand festgelegt.

§ 6 Rechte und Pflichten:
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
  • 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
  1. ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Bekanntgabe per E-Mail. Falls ein Mitglied keine E-Mail Adresse haben sollte, wird diesem die Einladung schriftlich zugesandt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim ersten Vorstand eingereicht worden sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen sind. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Bericht und Entlastung des Vorstandes
  • Bestätigung oder Neuwahl des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
  • Anträge zur Tagesordnung

Weitere Zuständigkeiten der Hauptversammlung sind: a) Wahl der Kassenprüfer, b) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten, c) Genehmigung des Haushaltsplanes d) Satzungsänderungen, e) Beschlussfassung über Anträge

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Dabei liegt die Versammlungsleitung bei der Person, die den ersten Vorsitz innehat. Bei deren Verhinderung, oder mit deren Zustimmung liegt sie bei der Person, die ein anderes Vorstandsamt bekleidet. Können oder wollen beide vorgenannten Personen die Versammlungsleitung nicht übernehmen, so hat zu Beginn der Hauptversammlung eine Wahl der Versammlungsleitung stattzufinden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4 Mehrheit.

Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme, 1 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von der Versammlungsleitung zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Beschlüsse festgehalten werden.

  1. außerordentliche Mitgliederversammlungen

Bei Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand es für erforderlich hält oder ein Viertel der Mitglieder die Durchführung einer Versammlung wünscht. Ein solches Begehren ist dem geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte mit entsprechender Begründung schriftlich mitzuteilen und von allen Antragstellern persönlich zu unterzeichnen. Nur solche Mitglieder können sich an der Antragstellung beteiligen, die am Tage der Antragstellung ihren finanziellen Verpflichtungen innerhalb des Vereins in vollem Umfang nachgekommen sind.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister. Der erste und zweite Vorsitzende sind je einzeln bevollmächtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Zu seiner Unterstützung kann er ein Sekretariat einrichten und Ausschüsse berufen, deren Pflichten und Befugnisse von ihm festgelegt werden
  3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt, falls mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dieses wünscht.
  4. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt niederlegen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann dieses einen provisorischen Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Tut es dies nicht, so benennt der Vorstand einen provisorischen Stellvertreter. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt. Ist der Vorstand mit der Benennung des Ersatzes durch das ausscheidende Vorstandsmitglied nicht einverstanden und findet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat statt, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, auf der ein Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt wird.
  • 10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 11 Auflösung
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Kindertal e.V., c/o Radio Wuppertal, Otto-Hausmann-Ring 185, 42115 Wuppertal, http://www.kindertal.de/, zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke.“
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die zugleich die Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder erreichen muss, beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist der erste Vorsitz, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme des Amtes der stellvertretende Vorsitz.